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Kinder auf der Straße: Scooter, Skateboard, Rad - Was ist erlaubt?

Kinder sind im Straßenverkehr besonders gefährdet. Was dürfen sie, ab welchem Alter und wann haften Eltern für Schäden?

Jetzt sind sie wieder eifrig unterwegs – Kinder auf ihren Microscootern oder Skateboards. Nicht immer zur Freude älterer Passanten flitzen sie über Gehsteige oder durch Fußgängerzonen. Dürfen´s denn das?, könnte man frei nach Franz Joseph I. fragen. Ja, sie dürfen nicht nur, sie müssen – denn die Straße (Fahrbahn) ist für Kinder Tabuzone.

Skateboards, Inlineskates, Microscooter, Hoverboards

Der Reihe nach. Seit Jahren werden immer neue Fortbewegungsmittel – vorrangig für Kinder – auf den Markt gebracht: Skateboards, Inlineskates, Microscooter; zuletzt die Hoverboards, das sind Boards mit zwei Rädern und elektronischem Antrieb, die per Gewichtsverlagerung gelenkt werden. Die Hersteller freuen sich über fette Gewinne, haben sich aber nie den Kopf darüber zerbrochen, wo man diese Boards eigentlich benutzen soll. Entsprechend groß ist die Verwirrung und Verunsicherung jener, die damit konfrontiert werden.
Letztlich ist es (mit einigen Wenn und Aber) aber auf einen einfachen Punkt zu bringen. Alle fahrzeugähnlichen Kinderspielzeuge – dazu gehören neben den bereits erwähnten auch Tretroller und Kinderfahrräder – dürfen auf folgenden Verkehrsflächen verwendet werden:

  • Gehwege oder Gehsteige
  • Fußgängerzonen 
  • Wohn- oder Spielstraßen
  • Skateboards dürfen darüber hinaus auch in Parks benutzt werden

Einschränkung: Weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger dürfen dadurch gefährdet oder behindert werden.

Kleine unter Aufsicht

Generell gilt im Straßenverkehr: Kinder unter 12 Jahren müssen von einer Person über 16 Jahren beaufsichtigt werden. Verfügt das Kind über einen Radfahrausweis, darf es ab dem 10. Lebensjahr alleine unterwegs sein. Das gilt für das Radfahren auf der Fahrbahn, sinngemäß aber auch für Scooter & Co. auf Gehsteigen.
Wo dürfen Kinderfahrzeuge nicht verwendet werden?

  • nicht auf Fahrbahnen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind
  • nicht auf Radwegen
  • nicht auf Radfahr- oder Mehrzweckstreifen

Einrad als Ausnahme

Einrad als Ausnahme

Einzige Ausnahme von dieser generellen Regel ist das Einrad: Dessen Benutzung ist fast überall verboten, außer in Wohn- oder Spielstraßen. Lapidare Begründung: Ein Einrad ist kein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Was ist nun ein „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“, wie ist die Abgrenzung zu Fahrzeugen für Erwachsene? Das spielt vor allem für Tretroller und Fahrräder eine Rolle. Sie werden nur dann als Kinderspielzeug eingestuft, wenn der äußere Felgendurchmesser 300 mm nicht übersteigt und eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h erreicht werden kann. Vor allem letztere Bestimmung erscheint ziemlich praxisfern – ein Fahrrad, mit dem nicht mehr als 5 km/h erreichbar sind, muss vermutlich erst erfunden werden.

Nicht behindern, nicht gefährden

Aber bleiben wir bei den geltenden Bestimmungen. Wie ist die Bedingung, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden dürfen, zu interpretieren? Auf jeden Fall sollte die Geschwindigkeit an die jeweilige Situation angepasst werden. Deshalb ist auch wichtig, dass kleinere Kinder nicht unbeaufsichtigt fahren dürfen. Ein Elternteil oder ein anderer Erwachsener sollte dabei sein.

Keine kleinen Erwachsenen

Kinder erleben ihre Umwelt völlig anders als Erwachsene. Aufgrund ihrer geringeren Körpergröße bemerken sie herankommende Fahrzeuge später. Sie haben überdies ein engeres Sichtfeld, daher nehmen sie von der Seite kommende Fahrzeuge später wahr. Bis zu einem Alter von acht Jahren können sie Entfernungen und Geschwindigkeiten oft nicht richtig einschätzen. Kinder haben einen großen Bewegungsdrang, vor allem nach stundenlangem Stillsitzen in der Schule. Sie können einmal begonnene Bewegungen – etwa einem Ball nachlaufen – nur schwer abbrechen.

Erwachsene sind Vorbild

Entscheidend ist die Vorbildwirkung von Erwachsenen. Eltern sollten ihre Kinder daher zunächst auf dem Schulweg begleiten und sie auf gefährliche Stellen wie Straßenkreuzungen, Kanaldeckel oder andere Stolperfallen hinweisen. Kinder sollten Reflektoren an Kleidung und Schultasche tragen, damit sie von anderen Verkehrsteilnehmern besser (früher!) gesehen werden. Seit 2011 müssen Kinder unter 12 Jahren beim Radfahren einen Helm tragen. Aus Sicherheitsgründen sollten sie im Straßenverkehr stets einen Kopfschutz tragen, auch wenn sie beispielsweise einen Roller fahren oder älter als 12 Jahre sind.

Allein auf dem Schulweg

Dürfen Kinder allein zur Schule fahren? Gesetzlich gibt es wie erwähnt die 12-Jahre-Altersgrenze (bei bestandener Radfahrprüfung 10 Jahre). Viele Kinder fahren schon davor allein mit dem Roller auf dem Gehsteig – grundsätzlich verboten, aber es wird geduldet. Das gilt aber nur, solange nichts passiert. Wird das Kind in einen Verkehrsunfall verwickelt, haften Eltern für die Schäden, die ihr Kind verursacht, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Es stimmt zwar, dass dies nur selten bestraft wird, weil die Verletzung der Aufsichtspflicht schwer nachzuweisen sein wird; es hängt vom Alter des Kindes und der konkreten Situation ab.

Radfahrprüfung empfohlen

Man sollte sich darauf aber nicht verlassen. Zu empfehlen ist, sein Kind erst dann allein auf die Straße zu lassen, wenn man sicher ist, dass es sich richtig verhält und die Gefahrenstellen auf dem Schulweg ausreichend gut kennt. Auf der (relativ) sicheren Seite ist man jedenfalls, wenn der Nachwuchs eine Radfahrprüfung positiv bestanden hat, dann kann er ab 10 Jahren alleine fahren.

Versicherung ratsam

Sollte dennoch etwas passieren, kann eine Privathaftpflichtversicherung (meist in der Haushaltsversicherung integriert, die auch im Haushalt lebende Kinder umfasst) schützen. Diese sollte die Kosten des verursachten Schadens übernehmen oder unberechtigte Forderungen abwehren. Sollten Personen zu Schaden kommen, kann dies den Verursacher in den Ruin treiben. Deshalb gehört eine private Haftpflichtversicherung zur Grundversorgung im Versicherungsbereich, die sollte nicht eingespart werden. 
Auch eine Unfallversicherung für Kinder ist zu überlegen. Dabei geht es vor allem darum, mögliche Invaliditäts-Dauerschäden finanziell abzusichern.

Novelle in Sicht?

Die „Radlobby Österreich“ fordert ein Maßnahmenpaket unter der Bezeichnung „Kind am Rad“ ein, das von Familienministerium und Kuratorium für Verkehrssicherheit unterstützt wird. Unter anderem wird im Forderungspapier verlangt, dass Kinder bis zum Alter von 10 Jahren eigenständig und unbegleitet den Gehsteig mit dem Rad nutzen dürfen. Ab 10 Jahren sollen sie unbegleitet auf der Straße fahren dürfen (bisher 12 Jahre), die Radfahrprüfung soll bereits im Alter von 8 (bisher 10) Jahren möglich sein. Übergeordnetes Ziel ist, dass Kinder häufiger und früher mit dem Rad fahren, nicht zuletzt, um dem Bewegungsmangel entgegenzuwirken. Überlegungen in diese Richtung werden auch im Infrastrukturministerium bestätigt, doch wann die Bestimmungen novelliert werden, ist derzeit nicht absehbar.

Zusammenfassung

  • Fahrbahn ist tabu: Alle Kinderfahrzeuge – Kinderfahrräder, Roller, Scooter oder Skateboards – dürfen nur auf Gehsteigen oder in Fußgängerzonen benutzt werden.
  • Nur mit Begleitung: Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht ein Fahrzeug benutzen – egal ob Scooter, Fahrrad oder Skateboard. Haben sie einen Radfahrausweis, sinkt die Altersgrenze auf 10 Jahre. Danach können sie auch alleine fahre – mit Fahrrad auch auf der Fahrbahn.
  • Eltern haften: Wegen möglicher hoher Forderungen an den Verursacher eines Schadens ist eine private Haftpflichtversicherung dringend anzuraten.

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