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DSGVO: Auskunftsrecht - Bestätigung der Identität

"Ich habe bei der Post von meinem Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO Gebrauch gemacht. Alle Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Telefonnummer habe ich bekannt gegeben. Nun verlangt die Post eine Ausweiskopie, weil sie meine Identität angeblich nicht eindeutig feststellen kann. Darf sie das?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Wolfgang Schmitt, LL.M., MA.

Wolfgang Schmitt (Bild: Alexandra Konstantinoudi/VKI)
Wolfgang
Schmitt, LL.M., MA

Bei begründetem Zweifel

Es ist bei begründetem Zweifel grundsätzlich zulässig, dass das angefragte Unternehmen zur Bestätigung der Identität des Antragstellers zusätzliche Informationen anfordert. Ein begründeter Zweifel liegt ganz klar bei telefonischen oder mit Fantasie-E-Mail-Adressen gestellten Anträgen vor. Der Lichtbildausweis ist als Identitätsnachweis gut geeignet, weil nur die berechtigte Person selbst einen erstellen lassen und über diesen verfügen kann, während es jedem möglich ist, eine E-Mail-Adresse im Internet in wenigen Minuten einzurichten.

Gegen Falsch-Aussendungen absichern

Unternehmen möchten sich mit dem Identitätsnachweis gegen Falsch-Aussendungen absichern. Das ist nachzuvollziehen und zu vertreten, weil diese Maßnahme nicht nur den Unternehmer, sondern vor allem die betroffene Person schützt. Auf jeden Fall muss die Post Ihr Auskunftsersuchen unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrages, beantworten. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn es die Komplexität und die Anzahl der Anträge erfordern. Sollte die Post diese Fristverlängerung in Anspruch nehmen, müssen Sie als Antragsteller aber innerhalb eines Monats darüber informiert werden.

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