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Brexit: Was ändert sich, was nicht? - Goodbye, Britain!

Brexit. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wirft auch für Konsumentinnen und Konsumenten Fragen auf. Was ändert sich, was nicht?

Brexit: Was ändert sich für Konsumentinnen und Konsumenten, was nicht. (Bild: Sashkin/Shutterstock.com)

Roaming

Vorerst wurden keine Roaming- Gebühren eingeführt. Sollte Ihr in der EU ansässiger Mobilfunkanbieter zusätzliche Gebühren für Telefonate, SMS und die Nutzung mobiler Daten für Kunden vorbereiten, die sich in Großbritannien aufhalten, muss er darüber zeitgerecht informieren. 

Erasmus

Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, nicht mehr an dem beliebten EU-Austauschprogramm für Studenten teilzunehmen, sondern ein eigenes Programm zu starten. Für Studierende aus der EU gibt es also keine Möglichkeit mehr, mithilfe von Erasmus+ ein Auslandssemester im Ver­einigten Königreich zu verbringen. 

Geoblocking

Die EU-Verordnung zum Geoblocking untersagt eine Benachteiligung von EU-Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohn- oder Unter­nehmenssitzes. Dies Vorgabe gilt auch für Online-Händler in Drittländern, die ihre ­Waren in die Europäische Union verkaufen, sodass diese Rechte beim Online-Kauf auch für EU-Bürger gelten. Relevant für die Anwendung der Geoblocking­rechte ist also, ob die britische Firma ihre Dienste auch in der EU anbietet oder nur im Vereinigten Königreich. 

Gewährleistung

Wenn Sie nach dem 1.1.2021 einen Artikel in Großbritannien gekauft haben, der sich als fehlerhaft herausstellt, hängen Ihre Rechte davon ab, an wen sich das Angebot des Verkäufers gerichtet hatte. Wenn sich das Angebot der Firma auch an Österreicher richtet (z.B. die Web­site in deutscher Sprache verfasst ist und Sie in Euro bezahlt haben), gilt nach wie vor eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Rücktrittsrecht

Auch hier gilt: Richtet sich das Angebot eines Onlineshop-Anbieters auch an EU-Bürger, profitieren Sie von den europäischen Konsumentenschutzrechten, also einem 14-tägigen Rücktrittsrecht mit Erstattung der Kosten. Weiters sind Sie gegen unfaire Geschäftspraktiken wie irreführende Werbung geschützt. 

Zölle

Mit dem Austrittsabkommen unterliegen Waren, die zwischen dem Vereinigten Königreich und EU-Ländern gehandelt werden, keinen Zöllen oder Einfuhrquoten. Trotzdem sind Hindernisse und Teuerungen zu erwarten. Waren werden an EU-Grenzen darauf kontrolliert, ob die Binnenmarktvorschriften (z.B. bezüglich Gesundheits-, Sicherheits-, Sozial- und Umweltnormen) bzw. die geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs eingehalten werden. Somit müssen für alle Importe in die Union Zollformalitäten er­ledigt werden und EU-Standards erfüllt sein. Das bedeutet ein Plus an bürokra­tischem Aufwand und Zusatzkosten, die von den Firmen oft im Preis an Kunden weitergegeben werden. 

Bahnfahren

An Ihren Fahrgastrechten als Bahnpassagier ändert sich nichts, da die EU-Regeln in britisches Recht übernommen wurden (das jetzt auf Bahnstrecken im United Kingdom zur Anwendung kommt). 

Flugreisen

Auch hier gilt: Bei Flügen aus der EU oder Flügen, die von einer europäischen Airline durchgeführt werden, sind Sie weiterhin durch die EU-Fluggastrechte geschützt. Bei Flügen aus Großbritannien oder von britischen Airlines durchgeführt kommt britisches Recht zur Anwendung. Dieses entspricht weitgehend den europäischen Vorschriften. 

Weitere Infos zum Thema lesen Sie auf Brexit: Reisen.

 

Dieser Artikel wurde aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014-2020) gefördert.

Dieser Artikel wurde aus Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014-2020) gefördert.

Krankenversicherung, Kartenzahlung, Bargeldabhebung

Gesetzliche Krankenversicherung

Sie können die Europäische Krankenver­sicherungskarte EKVK nicht weiter nutzen. Wenden Sie sich unbedingt zeitgerecht an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger, wenn Sie sich vorübergehend im Ver­einigten Königreich aufhalten werden, damit man Ihnen eine „Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB)“ ausstellt. Diese wird von britischen Leistungsträgern aktuell anerkannt und NHS healthcare deckt dann Sachleistungen (Arztbesuch) und Spitals­aufenthalte. 

Kartenzahlungen

Großbritannien will weiterhin nach EU-Vorbild zusätzliche Gebühren für die Zahlung per Kreditkarte verbieten. Informieren Sie sich vorab bei Ihrer Bank über die Konditionen für eine Zahlung in Drittstaaten und zahlen Sie immer in der lokalen Währung. 

Bargeldabhebungen

Vorsicht bei Bargeldabhebungen am Automaten in UK! Wenn Sie mit Bankomat- oder Debitkarte abheben, fallen in der Regel 5 bis 10 Euro an Gebühren an. Wenn Sie mit Kreditkarte abheben, bewegen sich die Gebühren in der Regel zwischen 1,75 und 4 % des Betrages. Besonders teuer wird das Abheben, wenn Sie vergessen, eine eventuell voreingestellte DCC (Dynamic Curreny Conver­sion) abzuwählen, die Ihnen das Geld oft bis zu 13 % unter dem aktuellen Tageskurs in Pfund ausgibt. 

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