Zum Inhalt

AUA: 2 Fluggäste - No-Show-Klausel vs. Fluggastrechte-Verordnung

Wir sind schon des Öfteren gegen die No-Show-Klausel mancher Fluglinie vorgegangen. Diese Bestimmung besagt, dass Airlines einen Rückflug einfach stornieren können, wenn ein Fluggast den Hinflug nicht wahrgenommen hat – und das, ohne den Kaufpreis rückzuerstatten.

Im aktuellen Fall versäumten zwei Passagiere wegen eines Staus bei der Anreise zum Flughafen den Hinflug mit der AUA. Sie kümmerten sich daher selbst um eine andere Reisemöglichkeit. Als die beiden Fluggäste vom Urlaubsort zurückfliegen wollten, erfuhren sie, dass die AUA den Rückflug storniert hatte. Die Fluglinie berief sich auf ihre No-Show-Klausel.

AUA zahlt Ausgleichsleistungen

Die Reisenden mussten den Rückflug bei einer anderen Fluglinie buchen. Wir versuchten, eine außergerichtliche Lösung mit der AUA zu finden. Das gelang nicht, und deshalb klagten wir. Unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung gab die AUA aber nach und bezahlte sowohl den Preis für das Ersatzflugticket wie auch die nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung für stornierte Flüge.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

TUI Deutschland: 3.000 Euro - Ärger statt Erholung

So mancher Flug ist wegen der Corona-Pandemie ausgefallen. In vielen Fällen muss die Fluggesellschaften die Tickets erstatten. In diesem konkreten Fall zeigte sich TUI zunächst wenig kulant.

Corona-Krise: Reise-Hotline - 34.199 Anrufe

Unter 0800 201 211 wurde darüber aufgeklärt, welche Optionen Verbraucher haben, wenn sie von einer Reise  zurücktreten wollen bzw. wie sie bei etwaigen Stornokosten reagieren sollen.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang